§ 10 Statistik - Viehzählungen 1986, 1987

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1985

§ 10.

Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe

  1. 1. von 18,60 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September 1986,
  2. 2. von 24,80 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni 1986,
  3. 3. von 37,20 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember 1986,
  4. 4. von 19,20 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September 1987,
  5. 5. von 25,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni 1987
  1. zu gewähren.

Schlagworte

Rinderzwischenzählung, Schlachtung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005592

Dokumentnummer

NOR12061567

alte Dokumentnummer

N4198513790S

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