§ 10.
Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
- 1. von 18,60 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September 1986,
- 2. von 24,80 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni 1986,
- 3. von 37,20 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember 1986,
- 4. von 19,20 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September 1987,
- 5. von 25,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni 1987
- zu gewähren.
Schlagworte
Rinderzwischenzählung, Schlachtung
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018
Gesetzesnummer
10005592
Dokumentnummer
NOR12061567
alte Dokumentnummer
N4198513790S
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