§ 10 Statistik - Viehzählungen 1984

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1983

§ 10.

Den Gemeinden ist je Tierbesitzer eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen des Jahres 1984 entstehenden Kosten in der Höhe

  1. 1. von 17,70 S bei den Schweinezwischenzählungen sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. März und 3. September,
  2. 2. von 23,60 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Schweinen am 3. Juni,
  3. 3. von 35,40 S bei der Allgemeinen Viehzählung und der Erhebung der Hausschlachtungen von Stechvieh am 3. Dezember
  1. zu gewähren.

Schlagworte

Rinderzwischenzählung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2018

Gesetzesnummer

10005550

Dokumentnummer

NOR12060972

alte Dokumentnummer

N4198313722S

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