§ 10.
(1) Bei der Rinderzwischenzählung und den Schweinezwischenzählungen haben die Gemeinden - ausgenommen die Städte mit eigenem Statut - die ausgefüllten Erhebungsformulare bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10005526
Dokumentnummer
NOR12060720
alte Dokumentnummer
N4198218222S
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