§ 10 Startwohnungsförderungs-Abwicklungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

V. Abschnitt

Außerordentliche Tilgung

§ 10.

Wird ein Gebäude, in dem sich eine oder mehrere durch ein Darlehen des Fonds geförderte Startwohnungen befinden, oder eine derart geförderte Startwohnung im Wohnungseigentum durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen, so hat der Erwerber, sofern er nicht mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt oder dessen Ehegatte ist, 40% des noch aushaftenden Darlehensrestes zurückzuzahlen

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

10012118

Dokumentnummer

NOR12152919

alte Dokumentnummer

N9199218609J

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