§ 10 Standes- und Ausübungsregeln für Personalkreditvermittler

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.1996

Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation

§ 10

Die Personalkreditvermittler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen, deren Verwendung vom Bundesgremium der selbständigen Handelsvertreter und Vermittler empfohlen wird.

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