Landesgendarmeriekommanden, Bezirksgendarmeriekommanden
§ 10.
(1) In Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die Organisation und Führung betreffenden Angelegenheiten unterstehen die Landesgendarmeriekommanden unmittelbar dem Bundesminister für Inneres (Gendarmeriezentralkommando).
(2) Die Angelegenheiten des inneren Dienstes der Landes- und Bezirksgendarmeriekommanden werden von diesen selbst besorgt. Ihnen obliegt die Organisation des Streifendienstes innerhalb des Landes oder des Bezirkes. Soweit sie für den inneren Dienst automationsunterstützt Daten verarbeiten, sind sie Auftraggeber (§ 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes).
Schlagworte
Landesgendarmeriekommando
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12063312
alte Dokumentnummer
N4199117376J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)