§ 10 Sozialversicherungspflicht freiberuflicher bildender Künstler

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.1980

§ 10.

(1) Nach Eröffnung der Sitzung hat der Vorsitzende das Ersuchen des Versicherungsträgers (der Verwaltungsbehörde) um Erstattung eines Gutachtens samt allfälligen Beilagen zu verlesen, die Sachlage zu erörtern und sodann die Abstimmung über die Frage durchzuführen, ob nach Auffassung der Kommission eine freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler gegeben ist oder war.

(2) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die einzelnen Mitglieder ihre Stimme abzugeben haben; er selbst hat kein Stimmrecht. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10008475

Dokumentnummer

NOR40006974

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