Bestimmung der Höchstpreise für das Entgelt für Messleistungen
§ 10.
(1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden für die in § 9 umschriebenen Messarten folgende Höchstpreise je Kalendermonat bestimmt:
1. Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung: | 75,00 € | |
2. Niederspannungswandler – Lastprofilzählung: | 52,00 € | |
3. Niederspannungswandler – | 11,00 € | |
Viertelstundenmaximumzählung: | ||
4. Direkt – Lastprofilzählung: | 50,00 € | |
5. Viertelstundenmaximumzählung: | 9,00 € | |
6. Drehstromzählung: | 2,40 € | |
7. Wechselstromzählung: | 1,00 € | |
8. Blindstromzählung: | 2,40 € | |
Ersetzt eine Zählung mittels intelligentem Messgerät eine der in den Z 3, 5 bis 7 und 8 bzw. in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Messleistungen bzw. zusätzlichen Funktionen, so kommen die entsprechenden Entgelte zur Anwendung.
(2) Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise je angefangenen Kalendermonat verrechnet werden:
1. | Tarifschaltung | 1,00 € |
2. | Prepaymentzählung | 1,60 € |
(3) Für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht in § 9 genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Monat als Entgelt verrechnet werden.
(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis wie folgt:
Beigestelltes Gerät | Reduktion des Entgelts |
| |
| 6,00 € |
| 5,00 € |
| 5,00 € |
| 3,50 € |
| 0,40 € |
| 0,30 € |
| |
| 20,00 € |
| 1,50 € |
| 0,80 € |
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 478/2013
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017
Gesetzesnummer
20007613
Dokumentnummer
NOR40160673
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