§ 10 SNE-V 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Entgelt für Messleistungen

§ 10.

(1) Für das von Netzbenutzern zu entrichtende Entgelt für Messleistungen werden folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat bestimmt:

  1. 1. Mittelspannungswandler – Lastprofilzählung: 75,00;
  2. 2. Niederspannungswandler – Lastprofilzählung: 52,00;
  3. 3. Niederspannungswandler – Viertelstundenmaximumzählung: 11,00;
  4. 4. Direkt – Lastprofilzählung: 50,00;
  5. 5. Viertelstundenmaximumzählung: 9,00;
  6. 6. Drehstromzählung: 2,40;
  7. 7. Wechselstromzählung: 1,00;
  8. 8. Blindstromzählung: 2,40.

(2) Für folgende zusätzliche Leistungen, die im Zusammenhang mit Messleistungen erbracht werden, dürfen insgesamt höchstens folgende Höchstpreise in Euro pro Kalendermonat verrechnet werden:

  1. 1. Tarifschaltung 1,00;
  2. 2. Prepaymentzählung 1,60.

(3) Für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen, die nicht genannt werden und die im Eigentum des Netzbetreibers stehen, dürfen insgesamt höchstens 1,5 % des Wertes des Gerätes, das diese Funktion erfüllt, pro Kalendermonat als Entgelt verrechnet werden.

(4) Wird eine Messeinrichtung von den Netzbenutzern selbst beigestellt, so reduziert sich der Höchstpreis in Euro wie folgt:

Beigestelltes Gerät

Reduktion des Entgelts um

  1. 1. Lastprofilzählung

 

  1. a) Lastprofilzähler:

6,00

  1. b) GSM oder analoges Modem:

5,00

  1. c) Telefonnebenstelle:

5,00

  1. 2. Viertelstundenmaximumzähler:

3,50

  1. 3. Drehstromzählung:

0,40

  1. 4. Wechselstromzählung:

0,30

  1. 5. Messwandler

 

  1. a) Netzebene 4 und 5:

20,00

  1. b) Netzebene 6 und 7:

1,50

  1. 6. Intelligentes Messgerät:

0,80

  

(5) Für die vom Netzbenutzer veranlasste Montage, Demontage oder Austausch von Messeinrichtungen, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise in Euro bestimmt:

  1. 1. Messeinrichtungen, die Funktionen eines intelligenten Messgeräts oder im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, Z 7, Z 10 bis Z 12 oder Z 14 erfüllen 20,00;
  2. 2. Messeinrichtungen, die Funktionen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 oder Z 4 bis Z 6 erfüllen 150,00.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2020

Gesetzesnummer

20010107

Dokumentnummer

NOR40199858

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