§ 10.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Tag der Kundmachung sowie in Folge in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2021
Gesetzesnummer
20010020
Dokumentnummer
NOR40198654
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