§ 10 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

§ 10.

(1) An Stelle der eingelieferten Noten folgen die Einlieferungstellen dem Einlieferer für jede im Formblatt angeführte natürliche Person zunächst 150 Schilling, war der eingereichte Gesamtbetrag geringer, den vollen Nennwert in Schillingnoten der Österreichischen Nationalbank aus. Die Ausfolgung dieses Betrags ist von der Vorlage und Kennzeichnung der am 13. Dezember 1945 laufenden Lebensmittelkarten oder einer vom Staatsamt für Finanzen mit Kundmachung zu bestimmenden andern Urkunde abhängig.

(2) Juristischen Personen (Personenvereinigungen) werden für die eingelieferten Noten keine Zahlungsmittel ausgefolgt. Der volle Nennwert der eingelieferten Noten wird ihnen von der Einlieferungstelle gegen Einziehung beider Gleichschriften des Formblatts auf dem von ihnen namhaft zu machenden Konto oder Sparbuch [§ 8, Abs. ] gutgeschrieben.

(3) Natürliche Personen, die über ein Konto (Sparbuch) bei einer Einlieferungstelle verfügen, sollen ihre Noten bei dieser Stelle einliefern und verlangen, daß ihnen der 150 Reichsmark je Kopf übersteigende Einlieferungsbetrag gegen Einziehung beider Gleichschriften des Formblatts auf diesem Konto (Sparbuch) gutgeschrieben wird.

(4) Bei Einreichungen, die von Personen vorgenommen werden, die die im Formblatt vorgeschriebene eidesstättige Erklärung nicht rechtzeitig abgeben können, erfolgt die Auszahlung erst nach Behebung des Mangels.

(5) Ausgefolgte Beträge werden auf beiden Gleichschriften abgeschrieben.

(6) Die Einlieferungstellen, ausgenommen die Postämter, haben die bei ihnen während der Zeit des Umtausches eingelieferten und als Einlagen verbuchten Noten sowie ihre eigenen Notenbestände auf ein Sonderkonto bei der Österreichischen Nationalbank abzuführen. Die zum Umtausch eingereichten und nicht als Einlagen verbuchten Noten werden von den Einlieferungstellen an die Österreichische Nationalbank abgeführt und von ihr gesondert verbucht.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2025

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12041996

alte Dokumentnummer

N3194524420L

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