Schiffstagebuch und Bordbuch – Arbeitszeitaufzeichnungen
§ 10.
(1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, Fahrzeuge ohne Besatzung und Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen dienen, sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, Ruhepausen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen als Teil des Schiffstagebuches gemäß § 11.07 Z 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999, oder als Bordbuch gemäß dem Muster der Anlage 2 geführt werden. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sind andere Formen der Aufzeichnung über die täglich geleistete Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten zulässig. Verantwortlich für das Mitführen des Schiffstagebuches/Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Schiffstagebuch/Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Fahrzeuges und dessen amtlichem Kennzeichen, muss auf Wasserstraßen von der Behörde, die dem Schiff die Zulassung erteilt hat, mit einem Kontrollvermerk versehen sein.
(2) Alle nachfolgenden Schiffstagebücher/Bordbücher können auf Wasserstraßen von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Schiffstagebuches/Bordbuches mit dem Kontrollvermerk versehen werden. Das vorangegangene Schiffstagebuch/Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.
(3) Die Kontrolle des neuen Schiffstagebuches/Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 5 erfolgen. Der Verfügungsberechtigte hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Schiffstagebuch/Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Schiffstagebuches/Bordbuches, das auf der Bescheinigung gemäß Abs. 5 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Verfügungsberechtigte hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Schiffstagebuch/Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.
(4) Das ungültig gezeichnete Schiffstagebuch/Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, um der Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen für die letzten sechs Monate überprüfen zu können..
(5) Mit der Kontrolle des ersten Schiffstagebuches/Bordbuches gemäß Abs. 1 erstellt die Behörde, welche das erste Schiffstagebuch/Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, amtlichem Kennzeichen, Nummer des Schiffstagebuches/Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Schiffstagebüchern/Bordbüchern gemäß Abs. 2 sind auf Wasserstraßen von der kontrollierenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.
Schlagworte
Rettungsdienst, Arbeitszeitbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Gesetzesnummer
20003879
Dokumentnummer
NOR40061423
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