§ 10 Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um die Befreiung Österreichs

Alte FassungIn Kraft seit 25.2.1976

§ 10

Wer den Bestimmungen des § 6 zuwiderhandelt oder das Befreiungs-Ehrenzeichen in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit einer Geldstrafe bis 3000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

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