§ 10 SchaeHoeV

Alte FassungIn Kraft seit 09.6.2005

§ 10

(1) § 10.Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:

(2) Für die in der Verordnung genannten Stoffe gelten die Rückstandsdefinitionen der aufgeführten Richtlinien.

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