§ 10 SBV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 10.

Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Bücher zu führen oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Bücher oder Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20005642

Dokumentnummer

NOR40095185

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