Rechtsmittel, Verlautbarung und Weisungsgebundenheit
§ 10.
(1) Gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Auf das von der Oesterreichischen Nationalbank zu führende Verwaltungsverfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, Anwendung.
(2) Die Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren und treten, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(3) Bei der Erfüllung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen hoheitlichen Aufgaben unterliegt die Oesterreichische Nationalbank den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
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