§ 10 Saatgutgesetz 1937

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

§ 10.

(1) Die zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen (§ 9 Abs. 1) können sich zur Entnahme der Proben und zum Anlegen der Plomben besonderer fachlich ausgebildeter Organe (Probenehmer) bedienen. Personen, die in Betrieben tätig sind, die Sämereien in Verkehr setzen oder sich mit der Züchtung und Vermehrung von Samen zu Verkaufszwecken befassen, sind hievon ausgeschlossen. Den Probenehmern ist auf Ansuchen der Bundesanstalt für Pflanzenbau, die ihre fachliche Ausbildung zu bestätigen hat, von der nach dem Wohnsitz des Probenehmers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, insofern sie im Bundes- oder Landesdienste stehen, von ihrer Dienstbehörde eine Ausweisungsurkunde auszustellen.

(2) Ein Probenehmer darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Vor der Ausstellung seiner Ausweisurkunde hat er – sofern er nicht im Bundes- oder Landesdienst steht – vor der Bezirksverwaltungsbehörde die getreue Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.

zu Abs. 2: vgl. BGBl. Nr. 515/1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Bundesdienst

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129568

alte Dokumentnummer

N8193737728L

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