§ 10.
(1) Die zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen (§ 9 Abs. 1) können sich zur Entnahme der Proben und zum Anlegen der Plomben besonderer fachlich ausgebildeter Organe (Probenehmer) bedienen. Personen, die in Betrieben tätig sind, die Sämereien in Verkehr setzen oder sich mit der Züchtung und Vermehrung von Samen zu Verkaufszwecken befassen, sind hievon ausgeschlossen. Den Probenehmern ist auf Ansuchen der Bundesanstalt für Pflanzenbau, die ihre fachliche Ausbildung zu bestätigen hat, von der nach dem Wohnsitz des Probenehmers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, insofern sie im Bundes- oder Landesdienste stehen, von ihrer Dienstbehörde eine Ausweisungsurkunde auszustellen.
(2) Ein Probenehmer darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Vor der Ausstellung seiner Ausweisurkunde hat er – sofern er nicht im Bundes- oder Landesdienst steht – vor der Bezirksverwaltungsbehörde die getreue Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.
zu Abs. 2: vgl. BGBl. Nr. 515/1994
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis, Bundesdienst
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Gesetzesnummer
10010226
Dokumentnummer
NOR12129568
alte Dokumentnummer
N8193737728L
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