ABSCHNITT IV
Erwerb der Bewilligungen Antrag
§ 10.
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist bei einem Postamt schriftlich einzubringen.
(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) den Namen des Antragstellers,
- b) den beabsichtigten Standort der Empfangsanlage oder, falls die Empfangsanlage in einem Fahrzeug errichtet wird, den (Wohn-) Sitz des Antragstellers,
- c) die Art der angestrebten Bewilligung (§ 2 Abs. 2),
- d) den Zeitraum, wenn die Erteilung einer befristeten Bewilligung beantragt wird.
(3) Bei der Einbringung des Antrages auf Erteilung einer Zusatzbewilligung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er Inhaber der entsprechenden unbefristeten Hauptbewilligung ist oder werden will.
Schlagworte
Wohnsitz
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147060
alte Dokumentnummer
N9196513983A
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