§ 10 RLV 2013

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.2013

Gliederung der Vermögensrechnung

§ 10

Die Gliederung der Vermögensrechnung ist durch Richtlinie zu regeln. Reicht diese Gliederung nicht aus, um ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes zu vermitteln, ist eine entsprechend detailliertere Gliederung vorzunehmen. Sollte eine detailliertere Darstellung auf Grund gegebener Erfordernisse zur Aufgliederung von Konten führen, so ist dazu eine Richtlinie erforderlich, die vom Rechnungshof im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist.

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