§ 10 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Risikoüberwachung

§ 10.

(1) Die Maßnahmen, die zur Risikosteuerung getroffen wurden, sind zu überwachen. Die Pensionskasse hat regelmäßig Soll/Ist-Vergleiche zwischen der tatsächlichen und der anhand risikopolitischer Grundsätze definierten Risikosituation durchzuführen und entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Mit Hilfe von Frühwarnmechanismen ist zu gewährleisten, dass geänderte Risikosituationen zeitnah erkannt und die notwendigen Maßnahmen daraus abgeleitet werden können.

(2) Die für die Abwicklung des Risikomanagements verwendeten IT-Systeme und die zugehörigen IT-Prozesse müssen die Integrität, die Verfügbarkeit, die Authentizität sowie die Vertraulichkeit der Daten sicherstellen. Die Eignung der IT-Systeme ist regelmäßig zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081799

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