§ 10 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“

§ 10

Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung und eines eine Textinterpretation zu sein hat. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

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