§ 10 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Termin der Vorprüfung

§ 10.

Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres der letzten Schulstufe, zum ersten Nebentermin innerhalb der letzten zwei Wochen des ersten Semesters und zum zweiten Nebentermin in der viert- oder drittletzten Woche des Unterrichtsjahres durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124709

alte Dokumentnummer

N7199326961J

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