§ 10 Rebenverkehrsgesetz 1996

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

4. ABSCHNITT

Aufmachung Trennung und Kennzeichnung

§ 10

§ 10. Vermehrungsgut ist bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Rebsorte und nach dem Klon in Partien getrennt zu halten und zu kennzeichnen.

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