Fachrechnen
§ 10.
(1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Berechnungen im Zusammenhang mit Fängen (Schornsteinen):
- Maßstabrechnung, Fanghöhe, Materialbedarf, Zungenbrüche, Querschnitte (vereinfacht), Reinigungs- und Abkühlungsflächen, Fangquerschnittsverminderung, Wärmedehnung.
- 2. Berechnungen im Zusammenhang mit der Verbrennung:
- Temperatur, Wärmemenge, Heizwert, Luftbedarf, Verbrennungsmenge, Brennstoffmenge.
- 3. Berechnungen im Zusammenhang mit der Wärmewirtschaftlichkeit:
- Kesselberechnungen, Brennstoffverbrauch, Wirkungsgrade, Verluste am Wärmeerzeuger und an Heizsystemen, Wärmepreis.
- 4. Berechnungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz:
- Schadstoffkonzentrationen, alternative Energien.
- 5. Berechnungen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Feuerungsanlagen:
- Tank- und Lagerräume, Heizräume, Luftverbund, Wärmeverluste vereinfacht (Heizlastermittlung), Taupunkt, Rohrweitenbestimmung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Reinigungsfläche, Tankraum
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
10007645
Dokumentnummer
NOR12085003
alte Dokumentnummer
N5199530280L
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