§ 10 RAbf-VV 2009

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.2009

Übermittlung der Empfangsbestätigung

§ 10.

Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung zu übermitteln.

jetzt § 9

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104262

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