Übermittlung der Empfangsbestätigung
§ 10.
Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung der Empfangsbestätigung zu übermitteln.
jetzt § 9
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40104262
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