Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F1 und F2 mit einer Gesamtbruttomasse bis zu 800 kg in Lagercontainern oder Lagergebäuden
§ 10.
In Lagercontainern oder Lagergebäuden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 bis zu insgesamt 800 kg unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:
- 1. Der Lagercontainer oder das Lagergebäude muss fensterlos sein.
- 2. Um jeden Lagercontainer oder jedes Lagergebäude muss eine Schutzzone von mindestens 5 m eingerichtet sein. Diese Schutzzone ist wirksam abzuschranken (zB durch Ständer und dazwischen gespannte Ketten). Diese Schutzzone darf an höchstens zwei Seiten durch eine Brandschutzmauer um höchstens 50 % verringert werden; befindet sich unmittelbar angrenzend an die verringerte Schutzzone ein Gebäude, das höher oder breiter als der Lagercontainer oder das Lagergebäude ist, so ist die Größe der Brandschutzmauer abweichend von § 1 Abs. 4 Z 10 im Einzelfall festzulegen.
- 3. An der Außenseite der Zugangstüre des Lagercontainers oder des Lagergebäudes muss folgender Anschlag gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein: „Lagerung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2; Höchstlagermenge: 800 kg“.
- 4. Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.
- 5. Im Lagercontainer dürfen sich keine Beheizungseinrichtungen befinden. Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass keine brennenden Gegenstände eingeworfen werden können.
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