§ 10
(1) Verlegern periodischer Druckschriften, deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates (§ 9) von der Bundesregierung beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundsfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel - unbeschadet der Abs. 4 und 5 - Förderungsbeträge. Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 8)
(2) Die Förderung beträgt mindestens 4 vT, höchstens jedoch 4 vH der im Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel. Sie ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates unter Berücksichtigung des Umfanges, der Auflage, der Ausstattung und der wirtschaftlichen Lage einer periodischen Druckschrift festzusetzen, wobei auf die Erhaltung der Vielfalt und Vielzahl zu achten ist. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 9)
(3) (Entfällt; BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 10)
(4) Sollte der Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen an die als förderungswürdig festgestellten Verleger die Höhe der vorgesehenen Mittel überschreiten, so sind die gemäß Abs. 2 zu gewährenden Förderungsbeträge anteilsmäßig zu kürzen. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 11)
(5) Sollten die zur Förderung periodischer Druckschriften vorgesehenen Mittel den Gesamtbetrag der nach Abs. 2 zu gewährenden Zuwendungen übersteigen, so können die Förderungsbeträge entsprechend erhöht werden. (BGBl. Nr. 357/1982, Art. I Z 12)
(6) § 4 Abs. 3 und § 5 sind sinngemäß anzuwenden.
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