§ 10 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Unterbrechung der Ausbildung

§ 10.

(1) Die Ausbildung im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnittes ist vorbehaltlich Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig:

  1. 1. für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG 1979, BGBl. Nr. 221/1979, Beschäftigungsverbote oder Beschäftigungsbeschränkungen vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Fachausbildungskandidatin nicht in einem Arbeitsverhältnis steht,
  2. 2. für Zeiträume, für die gesetzlich eine Karenz vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Fachausbildungskandidatin bzw. der Fachausbildungskandidat nicht in einem Arbeitsverhältnis steht,
  3. 3. für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes,
  4. 4. für die Wahrnehmung von Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten,
  5. 5. für die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres,
  6. 6. bei vorübergehender Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
  7. 7. aus sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen, die nachweislich am Ausbildungsfortschritt hindern.

(3) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 Z 7 ist höchstens bis zur Dauer von fünf Jahren möglich. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Ausscheidung aus der Ausbildung.

(4) Eine Fachausbildungskandidatin bzw. ein Fachausbildungskandidat oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, die bzw. der die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung der Ausbildung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten von der ausbildenden Psychotherapeutische Fachgesellschaft festzusetzen.

(5) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Dabei ist die Aktualität der bereits absolvierten theoretischen Inhalte zu überprüfen und diese sind erforderlichenfalls in Form von Seminaren bzw. Prüfungen zu ergänzen.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265974

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