Einteilung der Amtstechnik- und Entstörungsstellen
§ 10
(1) § 10.Die im § 1 angeführten Verwendungen
- Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle I oder einer Entstörungsstelle I in einem FBA oder im FSBA und
- Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle II oder einer Entstörungsstelle II in einem FBA oder im FSBA
sind entsprechend den für die jeweilige Stelle ermittelten „Quantitätspunkten'' oder „Qualitätspunkten'' zuzuordnen.
(2) Die genannten Organisationseinheiten sind Stellen I, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte'' oder mehr als
30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.
(3) „Quantitätspunkte'' werden aus der Summe der Arbeitsplätze errechnet. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.
(4) „Qualitätspunkte'' werden durch die Multiplikation der „Quantitätspunkte'' mit dem „Technikfaktor'' errechnet.
(5) Die „Technikfaktoren'' der Amtstechnik- und Entstörungsstellen oder Entstörungsstellen werden durch Addition der Punkte für die von der jeweiligen Stelle tatsächlich dauernd betreuten Systeme und Dienste ermittelt.
Es entsprechen
nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme .................. 0,1 Punkte;
prozessorgesteuerte Wählsysteme ........................ 0,1 Punkte;
Nebenstellenanlagenentstörungsdienst ................... 0,1 Punkte;
übergeordneter Wartungsstützpunkt des
Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes ............... 0,1 Punkte;
Münzfernsprecherentstörungsdienst ...................... 0,1 Punkte;
Sprechstellenentstörungsdienst ......................... 0,1 Punkte;
Organisation, Dienst und Fachaufsicht .................. 0,4 Punkte.
Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.
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