§ 10 PSK-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 10

(1) § 10.Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden Vizepräsidenten zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates oder des Staatskommissärs muß binnen einer Woche eine Sitzung des Verwaltungsrates einberufen werden.

(2) Einem vom Bundesminister für Finanzen oder vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, an jeder Sitzung des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind sämtliche Mitglieder, der Staatskommissär und die Oesterreichische Nationalbank unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.

(4) Der Vorstand hat die Beratung der im Verwaltungsrat zur Verhandlung kommenden Gegenstände vorzubereiten. Zu diesem Zwecke ist ihm die Tagesordnung rechtzeitig bekanntzugeben. Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens 8 Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden und vom Staatskommissär (Stellvertreter), falls er in der Sitzung anwesend war, zu unterfertigen.

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