§ 10.
Für die Prüfung für den Dienstzweig „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ einschließlich der damit verbundenen Eingaben sind keine Gebühren zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010160
Dokumentnummer
NOR40200642
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