§ 10 Prüfung für den Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ (Verwendungsgruppe B)

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1967

§ 10.

Für die Prüfung für den Dienstzweig „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ einschließlich der damit verbundenen Eingaben sind keine Gebühren zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010160

Dokumentnummer

NOR40200642

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