§ 10.
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungssenates kann jedoch solche Personen, die selbst die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008158
Dokumentnummer
NOR12094255
alte Dokumentnummer
N61956102070
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