§ 10 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 10.

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungssenates kann jedoch solche Personen, die selbst die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen, als Zuhörer zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008158

Dokumentnummer

NOR12094255

alte Dokumentnummer

N61956102070

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