§ 10 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 10.

(1) Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist nach dem in der Anlage vorgeschriebenen Muster auszufertigen.

(2) Über die Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025

Gesetzesnummer

10008157

Dokumentnummer

NOR12094220

alte Dokumentnummer

N61956101820

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