§ 10.
(1) Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist nach dem in der Anlage vorgeschriebenen Muster auszufertigen.
(2) Über die Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen und der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Gesetzesnummer
10008157
Dokumentnummer
NOR12094220
alte Dokumentnummer
N61956101820
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