§ 10 Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2015

Fachgespräch

§ 10.

(1)   Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2)  Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in insbesondere hinsichtlich der Arbeitsablaufplanung und Materialplanung festzustellen.

(3)  Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(4)  Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Schlagworte

Umweltschutzmaßnahme, Prüfungskandidat, Prüfungskandidatin

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20009182

Dokumentnummer

NOR40170781

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