§ 10 Prospektinhalt-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2005

In-Kraft-Treten

§ 10

(1) Diese Verordnung tritt mit 10. August 2005 in Kraft.

(2) Kapitalanlagegesellschaften haben die mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits veröffentlichten vereinfachten Prospekte innerhalb von einer Frist von 4 Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres, in welches das In-Kraft-Treten dieser Verordnung fällt, diesen den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

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