Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen
Dienstrechtliche Bestimmungen.
§ 10.
(1) In Personal- und Disziplinarangelegenheiten untersteht die Prokuratur dem Staatsamt für Finanzen. Dieses übt auch die Dienstaufsicht aus.
(2) Die im höheren Dienst bei der Prokuratur angestellten Beamten haben, unbeschadet der sonstigen Anstellungserfordernisse, binnen fünf Jahren vom Zeitpunkt der Anstellung bei sonstigem Ausscheiden aus dem Dienst der Prokuratur die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nachzuweisen. Die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 abgelegte “Große Staatsprüfung" ersetzt die Rechtsanwaltsprüfung.
Staatsamt für Finanzen nunmehr Bundesministerium für Finanzen
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10000202
Dokumentnummer
NOR12003352
alte Dokumentnummer
N1194510833T
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