§ 10 Privilegien und Immunitäten für internationale Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 10.

(1) Die im § 1 Abs. 10 Z 3 genannten Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose nicht ständig in der Republik Österreich aufhalten, können hinsichtlich der von ihnen ausgeübten Tätigkeit von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung befreit werden.

(2) Den im § 1 Abs. 10 Z 3 genannten Personen, die österreichische Staatsbürger sind oder die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose ständig in der Republik Österreich aufhalten, kann eine Befreiung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, soweit die Organisation ihnen einen Schutz hinsichtlich der Risken Krankheit und Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Invalidität, Alter und Tod einräumt.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10000622

Dokumentnummer

NOR12008991

alte Dokumentnummer

N11977157940

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