§ 10.
(1) Die im § 1 Abs. 10 Z 3 genannten Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose nicht ständig in der Republik Österreich aufhalten, können hinsichtlich der von ihnen ausgeübten Tätigkeit von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung befreit werden.
(2) Den im § 1 Abs. 10 Z 3 genannten Personen, die österreichische Staatsbürger sind oder die sich als Flüchtlinge oder Staatenlose ständig in der Republik Österreich aufhalten, kann eine Befreiung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, soweit die Organisation ihnen einen Schutz hinsichtlich der Risken Krankheit und Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Invalidität, Alter und Tod einräumt.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10000622
Dokumentnummer
NOR12008991
alte Dokumentnummer
N11977157940
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