§ 10 Preisbindung Bücher G

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2000

Übergangsbestimmungen

§ 10.

Für Waren im Sinne des § 1, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Ladenpreis, der im Verzeichnis lieferbarer Bücher, Ausgabe vom 20. Juni 2000, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als vom Verleger oder Importeur festgesetzter Preis im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20000789

Dokumentnummer

NOR40009337

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