Übergangsbestimmungen
§ 10.
Für Waren im Sinne des § 1, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Ladenpreis, der im Verzeichnis lieferbarer Bücher, Ausgabe vom 20. Juni 2000, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als vom Verleger oder Importeur festgesetzter Preis im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
20000789
Dokumentnummer
NOR40009337
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)