§ 10
(1) § 10.Die Preise für Sachgüter sind unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen. Bei vorverpackten und bei vorportionierten Sachgütern ist der Preis der Packung auszuzeichnen.
(2) Wird bei Selbstbedienung der Preis nicht auf dem Sachgut oder seiner Umhüllung (Behältnis) ersichtlich gemacht und wird zur Erstellung der Rechnung ein automatisches Ablesesystem verwendet, so ist in der Rechnung beim Preis des jeweiligen Sachgutes auch dessen handelsübliche Bezeichnung oder deren allgemein verständliche Abkürzung anzuführen.
(3) Unternehmer, die Sachgüter anbieten, für deren Entsorgung sie gesondert Kosten verrechnen, haben auch diese in der in § 4 Abs. 1 bezeichneten Art auszuzeichnen.
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