§ 10 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.1987

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1987

§ 10. Ausnahmen vom Beförderungsvorbehalt.

Vom Beförderungsvorbehalt sind Druckschriften ausgenommen sowie Begleitpapiere, die in der Sendung oder gleichzeitig mit ihr offen befördert werden; ausgenommen sind ferner Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, wenn sie offen oder innerhalb derselben Ortsgemeinde oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden und die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1987

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145818

alte Dokumentnummer

N9195721091L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)