Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1987
§ 10. Ausnahmen vom Beförderungsvorbehalt.
Vom Beförderungsvorbehalt sind Druckschriften ausgenommen sowie Begleitpapiere, die in der Sendung oder gleichzeitig mit ihr offen befördert werden; ausgenommen sind ferner Sendungen, die schriftliche Mitteilungen oder sonstige Nachrichten enthalten, wenn sie offen oder innerhalb derselben Ortsgemeinde oder von einem Beauftragten des Absenders befördert werden und die Beförderung nicht für Rechnung mehrerer Absender oder Empfänger erfolgt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 549/1987
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145818
alte Dokumentnummer
N9195721091L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)