§ 10 Plasmapheresegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 10.

Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung die zum Schutze der Gesundheit der Spender und zur Gewährleistung der einwandfreien Beschaffenheit des gewonnenen Plasmas erforderlichen näheren Vorschriften unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft darüber zu erlassen,

  1. 1. welche Kenntnisse und Erfahrungen die Ärzte gemäß § 2 aufzuweisen haben;
  2. 2. welche räumliche und technische Ausstattung in Plasmapheresestellen vorhanden sein muß;
  3. 3. welche organisatorischen Vorkehrungen beim Betrieb von Plasmapheresestellen zu treffen sind;
  4. 4. welche sonstigen Vorsichten bei der Vornahme der Plasmapherese zu beobachten sind;
  5. 5. welche Schulung und Kenntnisse die in Plasmapheresestellen tätigen Personen aufweisen müssen;
  6. 6. welchen Untersuchungen die in Plasmapheresestellen tätigen Personen zu unterziehen sind;
  7. 7. in welchem Umfang und zeitlichen Abstand Spender Untersuchungen zu unterziehen sind und welche Untersuchungsergebnisse von der Plasmapherese dauernd oder zeitweise ausschließen;
  8. 8. in welcher Menge und in welchem zeitlichen Abstand dem Spender Plasma entnommen werden darf;
  9. 9. welche Vorsichten bei der Immunisierung des Spenders zwecks Gewinnung von speziellen Immunglobulinen zu beobachten sind;
  10. 10. welche Form und welchen Inhalt der Spenderausweis aufzuweisen hat;
  11. 11. in welcher Form die Spenderkartei zu führen ist und
  12. 12. von wem, in welcher Form und nach welchen Gesichtspunkten die Evidenz der Spender zu führen ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010374

Dokumentnummer

NOR12132328

alte Dokumentnummer

N8197528676L

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