3. Abschnitt
Verfahren Grundsätze
§ 10.
(1) Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
(2) Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
(3) Das Finanzamt und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden. Soll in einer Erledigung von den Sachverhaltsfeststellungen des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge abgewichen werden, ist dies dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge vor der Erledigung mitzuteilen.
vgl. jetzt § 9
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40220314
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