§ 10.
(1) Die Prüfungskommission besteht aus einem Vertreter der Abteilung der selbständigen Apotheker als Vorsitzenden und aus je einem Vertreter der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker als Prüfer. Für den Vorsitzenden und die Prüfer ist je ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Außerdem hat der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder der von ihm bestellte Stellvertreter als Regierungsvertreter der Prüfung beizuwohnen. Der Regierungsvertreter hat den ordnungsgemäßen Vorgang der Prüfung zu überwachen.
(3) Als Ort des praktischen Teiles der Prüfung ist eine öffentliche oder Anstaltsapotheke von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bestimmen. Als Ort des mündlichen Teiles der Prüfung kann auch eine andere geeignete Räumlichkeit von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer bestimmt werden.
(4) Die Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer ist berechtigt, einen Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung (§ 9) der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.
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