Gesundheit, Ernährung und Kosmetik
§ 10.
(1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf praxisrelevante Fragen zur Gesunderhaltung einschließlich der Krankheitsvorbeugung und -behandlung sowie zur Ernährung und Kosmetik zu erstrecken. Sie ist so zu erstellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 45 Minuten zu beenden.
(3) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 5.
(4) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich auf die Information und Beratung von Kundinnen und Kunden über Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, über Ernährung, Nahrungsergänzung und diätetische Lebensmittel sowie über Körperpflege und Kosmetik zu erstrecken, wobei folgende Gebiete einzuschließen sind:
- 1. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über diese Waren,
- 2. Verkaufsabwicklung,
- 3. Anbahnung von Zusatzverkäufen,
- 4. Behandlung von Reklamationen.
Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereiches ist Bedacht zu nehmen.
(5) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.
Schlagworte
Krankheitsbehandlung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Gesetzesnummer
20008866
Dokumentnummer
NOR40162657
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