§ 10.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage, unter Erhaltung einer Schule die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer), bei ganztägigen Schulformen auch die Vorsorge für die Verpflegung zu verstehen. Die Beistellung der erforderlichen Lehrer obliegt dem Land. Ferner ist für die Beistellung von Schulärzten sowie an ganztägigen Schulformen für die Beistellung der für den Betreuungsteil (ausgenommen die Lernzeiten) erforderlichen Lehrer oder Erzieher in einer Weise vorzusorgen, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben durchgeführt werden können.
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