Verfahrensvorschriften
§ 10.
Auf das Verfahren betreffend die Zulassung zu Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungen und die Berufung gegen eine nicht bestandene Teilprüfung sind die §§ 70 und 71 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Berufung innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim oder bei der Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen ist.
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