§ 10 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Räumliche und sachliche Ausstattung

§ 10

(1) Jeder Pflegehilfelehrgang hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleisten.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterrichtsräumen haben insbesondere folgende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stehen:

  1. 1. Bibliothek,
  2. 2. Arbeitsräume für die Lehr- und Fachkräfte,
  3. 3. Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehr- und Fachkräfte,
  4. 4. Aufenthalts- und Sozialräume für die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen und
  5. 5. Räume für die Administration des Pflegehilfelehrganges.

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