Fachzeichnen
§ 10
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20002084
Dokumentnummer
NOR40032528
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