§ 10 Pflasterer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Fachzeichnen

§ 10

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 60 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20002084

Dokumentnummer

NOR40032528

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