§ 10 PflanzgutV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1997

zum Außerkrafttreten vgl. Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 91/2018

§ 10.

(1) Ein Antrag auf Anerkennung ist so fristgerecht vor dem Zeitpunkt, in dem das anzuerkennende Pflanzgut durch den Versorger in Verkehr gebracht werden soll, beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einzubringen, daß eine Vegetationsprüfung durchgeführt werden kann.

(2) Diese Frist gilt jedoch nicht bei Anträgen auf Anerkennung, bei denen die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 3 des Pflanzgutgesetzes 1997 durch die Vorlage entsprechender Begleitdokumente bestätigt wird.

(3) Mit dem Antrag auf Anerkennung hat der Versorger auch die vorgesehene Aufmachung der von ihm zu erstellenden Etiketten vorzulegen, wobei das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft zu überprüfen hat, ob diese internationalen Standards entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR12140563

alte Dokumentnummer

N8199711032U

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