§ 10 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1947

§ 10.

(1) Der Züchter kann um Verlängerung einer unbedingten Eintragung im Zuchtbuch ansuchen.

(2) Über dieses Ansuchen entscheidet die Zuchtbuchkommission.

(3) Die Gültigkeit der Verlängerung beträgt vier Erntejahre.

(4) Die unbedingte Eintragung und ihre Verlängerung ist dem Züchter vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu bescheinigen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129750

alte Dokumentnummer

N8194737809L

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